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vor 9 Stunden in Aktuelles, 1 Lesermeinung
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Kaminski: Widerspruchslösung ist verfassungswidrig und bereitet den nächsten Dammbruch vor
Augsburg (kath.net/Aktion Lebensrecht für Alle) Zur Anhörung im Gesundheitsausschuss am 4.11. zu den Gesetzentwürfen 21/7570 und 21/2738 sowie zum Antrag 21/8050 nimmt die Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V., Cornelia Kaminski, wie folgt Stellung: Die ALfA fordert die Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf, die Einführung der Widerspruchslösung bei der Organspende abzulehnen. Die gestrige Anhörung hat gezeigt: Die Befürworter versprechen mehr Organe, können die Wirksamkeit aber nicht belegen und die grundrechtlichen Einwände nicht entkräften.
Die Anhörung offenbart die Schwächen der Widerspruchslösung
Selbst der Bonner Jurist Prof. Dr. Gregor Thüsing, der die Widerspruchslösung befürwortet, hält sie nur dann für verfassungskonform ausgestaltbar, wenn der Staat umfassend informiert. Der Palliativmediziner Winfried Hardinghaus stellt fest, dass ein Anstieg der Spenderzahlen durch die Widerspruchslösung nicht zuverlässig nachgewiesen ist – auch nicht für das vielzitierte Spanien. In fast 3.000 ausgewerteten Fällen mit Hirntoddiagnostik fand er praktisch keine palliativmedizinische Begleitung der Sterbenden.
Die Augsburger Moraltheologin Prof. Dr. Kerstin Schlögl-Flierl warnt, die Widerspruchslösung verwandle Selbstbestimmung in eine „Zustimmungsfiktion" und gefährde besonders Menschen mit beginnender Demenz, in psychischen Krisen oder mit Sprachbarrieren. Ihr Bonner Kollege Prof. Dr. Dr. Jochen Sautermeister erinnert daran, dass die informierte Einwilligung vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte einen besonderen Stellenwert hat. Der Medizinrechtler Prof. Dr. Oliver Tolmein sieht die erhebliche Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und weist darauf hin, dass das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit bis heute kein angemessen barrierefreies Informationsmaterial bereitstellt.
Warum die Widerspruchslösung verfassungswidrig ist
Das Grundgesetz schützt die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Die Widerspruchslösung macht aus diesen Abwehrrechten eine Bringschuld des Bürgers: Wer nicht rechtzeitig widerspricht, dessen Körper steht zur Verfügung. Der Staat zwingt seine Bürger so dazu, sich festzulegen, und interpretiert ihr Schweigen als Zustimmung zu einem ausgesprochen folgenschweren Eingriff.
Hinzu kommt ein Grundproblem: Das Transplantationsgesetz definiert den Tod nicht. Der Hirntod ist dort lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entnahme. Hirntote Patienten haben ein schlagendes Herz, einen aktiven Stoffwechsel und eine funktionierende Immunabwehr; hirntote Frauen haben Kinder ausgetragen. Es herrscht keinesfalls Einigkeit darüber, dass der Hirntod mit dem Tod des Menschen gleichzusetzen ist. Nach einem Minderheitenvotum des Deutschen Ethikrats stirbt der Spender an der Organentnahme. Über die Kritik am Hirntodkonzept wird jedoch nicht informiert, vielmehr betonen staatliche Stellen ausschließlich den Nutzen der Transplantationsmedizin. Ein Staat, der zur Neutralität verpflichtet ist, darf nicht zugleich werben und das Schweigen unzureichend Informierter als Ja verbuchen. Fehlende Todesdefinition, unsichere Diagnostik und systematisches Informationsdefizit machen die Widerspruchslösung in der Summe verfassungsrechtlich unhaltbar.
Der informierte Spender – was verschwiegen wird
Seit der Harvard-Kommission von 1968 wird darüber gestritten, was unter Hirntod zu verstehen ist. Die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls liegt inzwischen in der fünften Fortschreibung vor. Sterben ist ein Prozess, kein Augenblick. Das gilt auch für die Organentnahme selbst. Während dieser Operation können Blutdruck und Herzfrequenz ansteigen und Bewegungen auftreten. Diese Reaktionen werden als Rückenmarksreflexe gedeutet und medikamentös unterdrückt. Eine Narkose im eigentlichen Sinne ist nicht vorgesehen, weil der Spender als tot gilt. Britische Anästhesisten haben schon im Jahr 2000 in der Fachzeitschrift „Anaesthesia" gefordert, Organspendern grundsätzlich Narkosemittel zu geben, weil das begrenzte Wissen über den Sterbeprozess Vorsicht gebiete. Jeder Bürger hat ein Recht darauf, dies vor seiner Entscheidung zu erfahren.
Erst die Widerspruchslösung, dann die Verwässerung
Die Debatte geht bereits weiter. Eine Expertengruppe der intensivmedizinischen Fachgesellschaft DIVI empfiehlt, Organentnahmen auch nach Herz-Kreislauf-Stillstand zu prüfen. Das Bundesgesundheitsministerium unter Carsten Linnemann zeigt sich laut Tagesspiegel Background erstmals offen dafür – obwohl das Ministerium früher selbst erklärt hatte, eine zehnminütige Wartezeit nach Herzstillstand erlaube keinen sicheren Schluss auf das irreversible Erlöschen aller Hirnfunktionen. Auch die Deutsche Transplantationsgesellschaft geht in ihrer Stellungnahme zur Anhörung auf die Möglichkeit einer Organspende nach Kreislaufstillstand ein. Die Strategie scheint zu sein: Erst wird jeder zum potenziellen Spender erklärt, dann werden die Todeskriterien abgesenkt.
Leben retten – aber wirksam
Niemand bestreitet die Not der Menschen auf der Warteliste. Gerade deshalb muss Politik dort ansetzen, wo sie am meisten Leben rettet. Vergleiche zeigen, dass die Zahl der Lebendspender nach Einführung einer Widerspruchslösung um rund 29 Prozent sinkt, weil man annimmt, auf Grund der Widerspruchslösung stünden ohnehin genügend hirntote Spender zur Verfügung. Statt alle Bürger also automatisch zu Spendern zu erklären, sollte die Lebendspende von Nieren und Leberteilen durch sachliche Aufklärung gestärkt werden.
Die ALfA fordert daher:
Ablehnung der Gesetzentwürfe 21/7570 und 21/2738 und Beibehaltung der Zustimmungslösung.
Eine ehrliche, ergebnisoffene Aufklärung über Hirntod, den Ablauf der Organentnahme und das Fehlen einer Narkose.
Keine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand und keine weitere Absenkung der Todeskriterien.
Konsequente Umsetzung der bestehenden Instrumente zur Steigerung der Organspende, wie im Antrag 21/8050 gefordert.
Nationale Strategien zur Stärkung der Lebendspende.
Die Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA) tritt für das uneingeschränkte Lebensrecht jedes Menschen ein, ob geboren oder ungeboren, behindert oder nicht, krank oder gesund, alt oder jung.
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JP2B16 vor 2 Stunden: Deutschland Art. 2 GG: das vermeintlich hohe Gut einer reinen Zweckdienlichkeit könnte ...
... künftig konkret in die Gesetzgebung einfließen und die Persönlichkeitsrechte weiter beschneiden.
Verweigerung der Organspende könnte dann als Verstoß gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz gelten.
Art. 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Mit Blick auf die gesellschaftliche Entwicklung, die zunehmend utilitaristisch geprägt wird, wäre im Art. 2 GG ein weiterer Absatz (3) durchaus denkbar:
(3) Jeder hat das Recht auf Nießbrauch an dem hohen Gut der Zweckdienlichkeit, die die unverletzliche Freiheit einer anderen Person dann unterordnen darf, wenn einem höheren Wohl Genüge getan werden kann.
JP2B16 vor 6 Stunden: Deutschland Art. 2 GG: bestehende Einschränkungen und mögliche künftige ...
... Deutschland, Deutschland, Du gottlos gewordenes Deutschland: es graust mir vor Dir. Vielleicht wird es in nicht allzu ferner Zukunft eine Revision des Art.2 des GG geben in Form eines neuen Absatzes (3):
Art. 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3) Jeder hat das Recht auf Nießbrauch an dem hohen Gut der Zweckdienlichkeit, die die unverletzliche Freiheit einer anderen Person dann unterordnen darf, wenn einem höheren Wohl Genüge getan werden kann.
Zur Erinnerung: die Corona-Impfpflicht in D wurde durch "heimliche" Gebetswachen und eigens anberaumten Eucharistische Anbetungen quasi in letzter Minute "vom Volk" ausgehend abgewendet.
Schillerlocke vor 7 Stunden: in Deutschland gilt ja noch
die alte Lösung. Das neue Gesetz werde ich mir sehr genau anschauen und mir dann eine Meinung bilden. Kann sein, dass ich für mich eine solche Verwendung ausschließen werde, wie ich auch von anderen nicht erwarte, dass sie sich für mich auf solch eine Weise verwenden lassen wollen.
SarahK vor 9 Stunden: Mhm
Es gibt ja diesen Witz aus einer amerikanischen Comedy Show, ich meine Anthony Jeselnik, ich übersetze ihn mal frei aus dem Kopf:
“Mein Schwager ist ein totaler Verschwörungstheoretiker. Ein richtiger durchgeknallter Verschwörungstheoretiker. Zum Beispiel weigert sich mein Schwager, Organspender zu werden, weil er felsenfest davon überzeugt ist: Wenn du in einen Unfall verwickelt bist und die Sanitäter sehen, dass du Organspender bist, dann versuchen sie nicht mehr, dein Leben zu retten — weil sie deine Organe lieber für jemand anderen verwenden wollen.
Das ist verrückt... aber ich kann nichts dagegen sagen. Er ist Sanitäter.”
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